

Nahe liegender Anlass für eine Unternehmensbewertung ist der Unternehmensverkauf. Der potentielle Verkäufer oder Käufer hat dann ein Interesse festzustellen, welchen Kaufpreis er maximal bezahlen kann. Die Bewertung ersetzt also nicht den Verhandlungsprozess, sie ist vielmehr Voraussetzung für eine intelligente Verhandlungsstrategie. Ein berechneter Unternehmenswert hat keine Allgemeingültigkeit – es gibt somit nicht den richtigen Unternehmenswert. Vielmehr ist der Unternehmenswert als Wert entweder für den Käufer oder den Verkäufer relevant bzw. als solcher zu verstehen. Wäre das nicht so, würden Unternehmen weder verkauft noch gekauft. Sie hätten ja für jede Partei den gleichen Wert. Tatsächlich haben aber Käufer oder Verkäufer individuelle Möglichkeiten aus dem Unternehmen „etwas zu machen“. Daraus resultieren die Wertunterschiede, die letztlich Voraussetzung für einen erfolgreichen Verkauf sind. Im Verkaufsfall werden somit subjektive Unternehmenswerte ermittelt.
Unternehmenswerte werden auch benötigt, wenn Anteilseigner abgefunden werden sollen – sei es weil sie die Gesellschaft gekündigt haben, sie wegen Unstimmigkeiten aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden oder weil ein Erbfall oder eine Scheidung die Ermittlung einer Abfindung erforderlich machen. In den meisten Gesellschaftsverträgen und Satzungen finden sich dann zur Wertermittlung entsprechende Regelungen. Doch Vorsicht – die vereinbarten Regelungen können aus Sicht der Rechtsprechung unfair sein. Einigen sich die Gesellschafter nicht bereits im Vorfeld durch beiderseitiges Entgegenkommen gütlich, entscheidet das Gericht über die angemessene Abfindung – ggf. auch gegen die gesellschaftsvertragliche Regelung. Somit empfiehlt es sich auch bei vermeintlich klarer Vertragslage, eine Ermittlung des wahren Wertes der Beteiligung vornehmen zu lassen. In diesen Fällen wird der auch von den Gerichten akzeptierte objektivierte Unternehmenswert ermittelt, der natürlich auch in der außergerichtlichen Verhandlung eine seriöse Wertgrundlage darstellt.
Ein vergleichsweise neuer Bewertungsanlass ergibt sich aus dem geänderten Erbschaftsteuerrecht zum 1.1.2009. Nach alter Rechtslage wurden Beteiligungen an Personengesellschaften mit den Steuerbilanzwerten und Anteile an Kapitalgesellschaften (soweit nicht an der Börse notiert) mit dem sogenannten Stuttgarter Verfahren bewertet. Die so gefundenen Werte wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7.11.2006 gerügt und die Bewertung zu Verkehrswerten (steuerlich gemeinen Werten) gefordert. Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen. Es eröffnen sich nun im Grunde zwei Wege ein Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu bewerten. Zum einen das vereinfachte Ertragswertverfahren und zum anderen eine reguläre Unternehmensbewertung gemäß IDW S1. Das vereinfachte Ertragsverfahren hat die Finanzverwaltung als „Grundmodell“ für sich festgelegt. Problematisch dabei ist, dass das vereinfachte und wiederum vergangenheitsorientierte (wie ursprünglich das Stuttgarter Verfahren) Ertragswertverfahren systematisch zu überhöhten Unternehmenswerten führt – nicht zuletzt durch eine schematische Ermittlung des Kalkulationszinssatzes, der die individuellen Risikoverhältnisse des Unternehmens nicht berücksichtigt. Einzige Möglichkeit für den Steuerpflichtigen sich dagegen zu wehren, ist die Vorlage einer regulären und zukunftsorientierten Unternehmensbewertung nach IDW S1, bei der auch der Kalkulationszinssatz nach den Risikoverhältnissen (operatives und finanzielles Risiko) des Unternehmens ermittelt wird.
FORENSIKA hat 20 Jahre praktische Erfahrung in beiden Bewertungsfällen und vertritt auf Wunsch die ermittelten Werte auch in den jeweiligen Verhandlungen.
FORENSIKA Service: Für die überschlägige Berechnung von Unternehmenswerten hat FORENSIKA den ValueGuide® entwickelt, der auf dieser homepage genutzt werden kann oder als App für iPhone oder iPad im iTunes Store gratis zum download zur Verfügung steht. Als Ergänzung hat FORENSIKA den BaseRateGuide® entwickelt. Ein Berechnungsmodell auf dieser homepage, mit dem auf den Stichtag genau die Zinsstrukturkurve und der Basiszinssatz berechnet werden können. Die Berechnungsergebnisse stehen auch als Druckvariante zur Verfügung.
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