

Die derzeitigen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gelangen ins Wanken.
Das Bundesverfassungsgericht muss eine Entscheidung über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ab dem Veranlagungsjahr 2007 treffen.
Durch den Gesetzgeber wurde ab 2007 festgelegt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann in Ansatz gebracht werden darf, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insbesondere Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind von dieser Regelung betroffen.
Nun haben das Finanzgericht Münster und auch der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung des Gesetzgebers anhand des Lehrerberufes angemeldet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Zweifel zusätzlich auf die beruflichen Erfordernisse eines Bauingenieurs ausgeweitet.
Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter daher mit Schreiben vom 6.10.2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001) angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.250,00 pro Jahr anhand der bis 2006 geltenden Regelungen beantragt werden (die Nutzung des Arbeitszimmers macht mehr als 50% der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit aus). Ebenso sollen Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge für 2009 ff. positiv beschieden werden.
Für Fragen hierzu und zur Umsetzung der erforderlichen Schritte stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.